Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um den Frauenanteil in den Überwachungsorganen zu erhöhen?
Grundlage des Handelns der Staatsregierung im Bereich der Gleichstellung ist das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsFFG) insbesondere dessen § 15 SächsFFG, der die Dienststellen bei der Besetzung von Gremien (Beiräte, beratende Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte), für die sie ein Entsendungs-, Bestellungs- oder Vorschlagsrecht haben, verpflichtet, auf eine gleiche Beteiligung von Frauen und Männern hinzuwirken.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist in jeder Dienststelle, die den eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, für jeweils vier Jahre ein Frauenförderplan zu erstellen, § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFFG.
Dies betrifft damit gegebenenfalls auch die Gremienbesetzung in Überwachungsorganen bei einem Entsendungsrecht des Freistaates Sachsen. Hierzu wird auf die unten stehende Übersicht verwiesen.
Entscheidungen über darüber hinausgehende künftige Maßnahmen sind bisher nicht zum Abschluss gekommen. Insoweit wird von einer Beantwortung abgesehen im Hinblick darauf, dass der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" berühren. Der Landtag hat keine Befugnisse, in die laufenden Abstimmungs-, Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse der Staatsregierung einzugreifen. Diese unterfallen dem verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein, der dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Fragerecht an dieser Stelle vorgeht.