Eine der wichtigsten Funktionen von den Mitgliedern des Sächsischen Landtag besteht darin, die Arbeit der Staatsregierung und der Verwaltung zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Kontrollfunktion hat Daniela Kuge eine Anfrage zur Frauenschutzhäusern und Männerschutzwohnungen in den sächsischen Landkreisen vorgelegt.
Antwort der Staatsregierung
ln welchen Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten gibt es Frauenschutzhäuser bzw. Männerschutzwohnungen?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Tabelle weiter unten verwiesen. Gelistet sind die über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Förderung der Chancengleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt (Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 17. Juli 2020) geförderten Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzwohnungen. Über die o. g. Richtlinie wird zudem die Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und für Betroffene von Zwangsverheiratung (KOBRAnet) gefördert. Diese unterhält ebenfalls eine Schutzwohnung.
Darüber hinaus existieren Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen in den Landkreisen Erzgebirgskreis und im Vogtlandkreis.
Wie viele Frauen & Männer suchten seit 2017 Schutz?
Zur Beantwortung der Frage wird für die seitens des Freistaates Sachsen geförderten Einrichtungen ebenfalls auf die Tabelle weiter verwiesen. Zum Alter der Frauen und Männer, die in den benannten Einrichtungen Schutz suchten, sowie zum Alter der in ihrer Begleitung aufgenommenen Kinder liegt der Staatsregierung keine valide Statistik vor. Gleiches gilt für das Kriterium Nationalität. Hier können lediglich absolute Zahlen zum Kriterium nichtdeutsche Staatsbürgerschaft bzw. Ausländer/innen dargestellt werden. Die Staatsregierung ist dem Sächsischen Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von privaten Trägern in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die privaten Träger nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Aus der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit ergibt sich im Hinblick auf den erfragten Sachverhalt kein entsprechender Auskunftsanspruch der Staatsregierung.
Konsolidierte Belegungszahlen für 2020 liegen erst mit der Verwendungsnachweisprüfung im Frühjahr 2021 vor.
Wie werden die jeweiligen Einrichtungen finanziert?
Zur Finanzierung der Einrichtungen gewährt der Freistaat Sachsen auf Antrag Zuwendungen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit. Die jährliche Zuwendung für Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektforderung gewährt und beträgt bis zu 2.550 Euro pro vorgehaltenem Platz. Bei nachweislich erhöhtem Personalbedarf für Kinderbetreuung und die Betreuung von Migrantinnen wird zusätzlich zu dieser Grundpauschale eine weitere Pauschale von bis zu 1.800 Euro pro Platz gewährt. Kommunale Kofinanzierung und zu erbringende Eigenanteile vervollständigen die Finanzierung.
Darüber hinaus können investive Maßnahmen (Neubau, Umbau, Sanierung und Ausstattung) sowie Projekte der Öffentlichkeitsarbeit nach der vorgenannten Richtlinie bezuschusst werden.
Der Betrieb von Männerschutzeinrichtungen wird ebenfalls über die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit modellhaft gefördert. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses im Wege der Projektförderung gewährt.