Buerokratie

Förderverfahren werden vereinfacht

Weniger ist mehr

Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung weitere Vereinfachungen von Förderfahren beschlossen. Sie reduzieren den bürokratischen Aufwand für Antragsteller und Verwaltung deutlich.

Zentrales Element ist die Einführung eines pauschalen Auszahlungsverfahrens. In geeigneten Förderbereichen können künftig 40 Prozent der Gesamtförderung bereits zu Vorhabensbeginn ausgezahlt werden. 50 Prozent kommen dann nach Abschluss der Maßnahme sowie der Vorlage des Verwendungsnachweises zur Auszahlung. Die restlichen zehn Prozent werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises, jedoch spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises, beglichen. Es ist dann nicht mehr notwendig, dass Fördermittelempfänger einzelne Auszahlungsanträge stellen.

Ergänzend wird die ab Auszahlung laufende Verwendungsfrist für Fördermittel, die nicht nach dem neu eingeführten pauschalen Regelauszahlungsverfahren ausgezahlt werden, von zwei auf sechs Monate verlängert. Damit können Fördermittelempfänger Verzögerungen im Projektablauf besser aussteuern. Verwaltungsaufwendige Rücküberweisungen und erneute Auszahlungsanträge werden so reduziert.

Außerdem wurde festgelegt, dass Sicherheitseinbehalte künftig als förderfähige Ausgaben gelten. Sicherheitseinbehalte werden nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen von der Auftragssumme einbehalten, um damit etwaige Mängelbeseitigungen an der Bausache finanzieren zu können. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist keine Mängel auf, werden die Einbehalte an den Bauunternehmer ausbezahlt. Die neue Regelung entlastet vor allem Kommunen und Landkreise, die für geförderte Bauprojekte Sicherheitsleistungen regelmäßig einbehalten. In der bisherigen Praxis wurden die Fördermittelanträge um die Höhe der Sicherheitseinbehalte gekürzt.

"Bürokratie belastet nicht nur Bürger, sondern auch die Verwaltung. Diese Vereinfachung ist daher wichtig."

Daniela Kuge, Mitglied des Sächsischen Landtags

Hintergrund

Die nun in die Umsetzung gelangten Maßnahmen basieren auf Vorschlägen der Kommission zur Vereinfachung und Verbesserung von Förderverfahren, der sogenannten »FöKo I«. Die rechtliche Grundlage, die den zuwendungsrechtlichen Rahmen für sämtliche Förderprogramme des Freistaates bildet, ist die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die beschlossenen Änderungen dieser Verwaltungsvorschrift treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist für Dezember geplant. Die zuständigen Ministerien sollen die Änderungen soweit möglich in ihre Förderrichtlinien aufnehmen. Vorgesehen ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023.