Bundestag 1 Jpg

Informationen zum Migrationspaket

Mit insgesamt acht Einzelgesetzen, wovon wir sieben heute verabschieden, wurde eines der zentralen Reformvorhaben in dieser Legislaturperiode umgesetzt.

Das sind die Inhalte der einzelnen Gesetze:

Geordnete-Rückkehr-Gesetz

(Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht)
• Ausreisepflichtige Ausländer, die ihre Abschiebung selbst verhindern,
erhalten künftig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“;
Sanktionen: Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeitsverbot, keine
Berücksichtigung der Duldungszeiten im Rahmen der Bleiberechte;
• Ausweitung Vorbereitungshaft und Abschiebungshaft;
• Einführung einer sog. Mitwirkungshaft für den Fall, dass Ausreisepflichtige
Anordnungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung nicht Folge leisten;
• Vorübergehende Unterbringung (getrennt von Strafgefangenen) in JVAs
möglich (Vorübergehende Aussetzung Trennungsgebot), bis Länder
Abschiebungshaftplätze aufgebaut haben;
• Absenkung der Schwellen für Ausweisungen insbes. bei kriminellen
Ausländern;
• Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der EU: Streichung und
Absenkung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Folgende Änderungen hat die CDU/CSU durchgesetzt:
• Aufbau eines effektiven Instruments gegen das Untertauchen: Deutliche
Absenkung der Voraussetzungen für den Ausreisegewahrsam und erstmals
Möglichkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme;
• Erstmals bundesweites Recht zu Betreten/Durchsuchung von Wohnungen
zur Suche nach Abzuschiebenden (weiter gehende Regelungen in BY/BW
bleiben unberührt);
• Mehr Härte gegen Identitätstäuscher und Mitwirkungsverweigerer:
Nachschärfung der „Duldung mit ungeklärter Identität“ (DUI):
Arbeitsverbot auch bei Widerspruch oder Klage gegen DUI; Folgen einer
Heilung nur für die Zukunft; Glaubhaftmachung, dass alles Zumutbare zur
Passbeschaffung getan, durch eidesstattliche Versicherung nur auf
Aufforderung der Ausländerbehörde;
• Grundsätzlich zentrale Unterbringung von Asylsuchenden: Verlängerung
von zzt. 6 auf bis zu 18 Monate (Familien: bis 6 Monate); Asylbewerber aus
sicheren Herkunftsstaaten, Mitwirkungsverweigerer und
Identitätstäuscher auch darüber hinaus (Ausnahme: Kinder);
• Gesetzliche Verankerung der Asylverfahrensberatung

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

• Deutliche Ausweitung der Zuwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte mit
qualifizierter Berufsausbildung
• Verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen
mit Ziel Anerkennung beruflicher Qualifikationen;
• Besondere Zuwanderungsmöglichkeit für IT-Spezialisten ohne formalen
Abschluss;
• Verfahrensvereinfachungen, insbes. Bündelung der Zuständigkeiten bei
zentralen Ausländerbehörden und Einführung eines beschleunigten
Verfahrens für Fachkräfte.

Folgende Änderungen durch CDU/CSU:
• Keine Zuwanderung in die Grundsicherungssysteme: Personen Ü45
müssen Mindestgehalt oder sonstige angemessene Altersversorgung
nachweisen;
• Verhinderung von Fehlanreizen: Beschränkung der Beschäftigungsduldung
auf reine Altfälle
• Keine Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung für kriminelle Ausländer oder
Gefährder;
• Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausbildungsduldung bei
öffentlicher Klageerhebung wegen einer Straftat

Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes

• Entfristung der Wohnsitzauflage für anerkannte Schutzberechtigte
(Verhinderung Segregation).

Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
• Entzug der dt. Staatsangehörigkeit bei Terrorkämpfern mit Doppelpass.

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

• Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des AZR (u.a. Erlaubnis zur
Nutzung der AZR-Nummer eines Ausländers als eindeutiges
Zuordnungsmerkmal v.a. beim Datenaustausch zwischen Behörden – bis
zum Zeitpunkt der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis);
• Verstärkte Nutzung des AZR im Bereich freiwillige Ausreise/Abschiebungen;
• erweiterte Registrierungsbefugnisse der Bundespolizei (auch außerhalb des
30 km-Grenzraums);
• verbesserte Vorschriften zur frühzeitigen Registrierung von unbegleiteten
minderjährigen Ausländern (zu deren eigenem Schutz).

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

• Anpassung der Leistungen entsprechend Vorgaben des BVerfG;
• Aber: in Summe keine wesentliche Erhöhung der Geldleistungen, da
Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung, die als Sachleistung
gewährt werden, gekürzt werden und geringere Bedarfsstufe für in
Sammelunterkünften untergebrachte erwachsene Leistungsberechtigte
eingeführt wird;

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

• Zugang zur Ausbildungsförderung für Ausländer künftig weitgehend
unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status;
• Ausweitung des Zugangs zu Integrationskursen und berufsbezogenen
Sprachkursen für Asylbewerber (nach 9 Monaten, ungeachtet der
Bleibeperspektive); Zugang zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung
für Geduldete nach sechs Monaten.