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Änderungsvorschläge zum Bundesinfektionsschutzgesetz für den Hochschulbereich als gute Gesprächsgrundlage

Änderungsvorschläge zum Bundesinfektionsschutzgesetz für den Hochschulbereich als gute Gesprächsgrundlage

Änderungen für den Hochschulbetrieb im Bundesinfektionsschutzgesetz sind dringend erforderlich. Seit dem 23. April gelten mit dem geänderten Bundesinfektionsschutzgesetz für Hochschulen die gleichen Regelungen wie für Schulen. Der Freistaat Sachsen hatte diese undifferenzierte Betrachtung bereits mit einer Protokollerklärung im Bundesrat kritisiert und darauf verwiesen, dass die Hochschulen ihrer Verantwortung, Infektionsschutz und akademischen Auftrag in Einklang zu bringen, im Rahmen der Hochschulautonomie in vorbildlicher Weise gerecht geworden sind.

Der Gesetzentwurf, der heute in 1. Lesung im Deutschen Bundestag behandelt wurde, sieht u.a. die Änderung von § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vor. Demnach soll

* die Anordnung von Wechselunterricht bei Überschreiten des Schwellenwertes von 100 bei der 7-Tage-Inzidenz nicht mehr für Hochschulen gelten;

* ein Abweichen der Länder vom Verbot des Präsenzunterrichts bei Überschreiten des Schwellenwertes von 165 bei der 7-Tage-Inzidenz für praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen zulässig sein (z. B. Labore).

Damit wird es möglich, dass die Länder den Hochschulen mehr Freiheiten geben, welche Festlegungen sie bezüglich der Durchführung von Präsenzprüfungen und -veranstaltungen treffen. Die Hochschulen bewerten die Situation anhand des Infektionsgeschehens und gemäß der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung ständig neu und sind sich der damit einhergehenden Verantwortung sehr bewusst.

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Informationen

Herausgeber

Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus