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Zur Masernimpfpflicht ab 1. März

Ab 1. März gilt bundesweit Impfpflicht gegen Masern in Schulen und Kitas!

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder in eine Kindertageseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung in der Kindertagespflege muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrer und weitere tätige Personen in Kitas und Schule, wie z. B. Hausmeister, Sekretärin, Praktikanten und Referendare, die nach 1970 geboren sind. Die Prüfung des Masernschutzes für bereits in den Einrichtungen befindlichen Kindern, Schülern und Erwachsenen ist spätestens bis zum 31. Juli 2021 abzuschließen. Bei allen anderen gilt, dass der Nachweis bis zum 1. März 2020 vorliegen muss.

Während Kitas und Tagesmütter ungeimpfte Kinder abweisen sollen, ist das bei Schulen wegen der Schulpflicht nicht möglich. Wird in der Schule ein ungeimpftes Kind festgestellt, informiert die Schulleitung das Gesundheitsamt, das wiederum Kontakt zu den Eltern aufnimmt. In letzter Konsequenz droht ein Bußgeld.

Mit der Umsetzung des Masernschutzgesetzes sollen Masernausbrüche in Deutschland zurückgedrängt werden. Masern gelten als eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten. Als bester Schutz gilt eine hohe Durchimpfungsrate der Bevölkerung.

Kita:
Alle Informationen zum Masernschutzgesetz in der Kita sind abrufbar unter:
https://www.kita-bildungsserver.de/recht/gesetze/informationen-zum-masernschutzgesetz/

Schule:
Alle Informationen sowie ein Fragen-und Antworten-Katalog zum Masernschutzgesetz in der Schule sind abrufbar unter: http://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2020/02/26/impfpflicht-startet/

Das Gesundheitsministerium begrüßt die einsetzende Masernimpfpflicht. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass die erforderliche Immunisierung von 95 Prozent der Bürgerinnen und Bürger, die für den Schutz der gesamten Bevölkerung nötig sind, allein mit Aufklärung nicht zu erreichen sind.

Die Pflicht der Impfung gegen Masern gilt für Kinder in Schulen und Kitas sowie pädagogisches und medizinisches Personal. Hier wird die Gefahr der Ansteckung als am größten angesehen. Ein Nachweis über den Impfschutz für bereits Beschäftigte in den Einrichtungen muss bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt werden. Bei fehlender Impfung wird das Gesundheitsamt informiert. Die Verhängung eines Tätigkeitsverbots, sowie die Auferlegung eines Bußgeldes in Höhe von 2.500 Euro können folgen. Ohne nachgewiesene Impfung darf niemand in den Einrichtungen neu betreut werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- und Unterbringungspflicht unterliegen. Hierbei muss unverzüglich das Gesundheitsamt informiert werden. Der säumigen Person bzw. dessen Sorgeberechtigten kann ein Bußgeld auferlegt werden.

Das Bußgeld kann jedes Schuljahr erneut ausgesprochen werden. Eine Zwangsimpfung erfolgt nicht. Im Untersuchungsjahr 2018/19 waren in Sachsen 97,5 Prozent der Kindergartenkinder vollständig gegen Masern geimpft. Zum Zeitpunkt der Schulaufnahmeuntersuchung waren 85,0 Prozent der Erstklässler in Sachsen vollständig geimpft.