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Am 15. Oktober ist die neue Corona-Virus-Testverordnung in Kraft getreten!

Am 15. Oktober ist die neue Corona-Virus-Testverordnung in Kraft getreten!

Für Einrichtungen wie Alten- oder Pflegeheime mit einem individuellen Testkonzept gilt: Sowohl Bewohner als auch Mitarbeiter oder Besucher dürfen einmal pro Woche auf Kosten der Krankenkassen getestet werden.

Die Menge der Tests legt auf Antrag der Einrichtung der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest. Altenpflegeeinrichtungen können bis zu 20 Antigen-Schnelltests pro gepflegter Person und pro Monat beantragen, im ambulanten Bereich bis zu 10 Tests. Solange es keine Entscheidung des ÖGD gibt, können die Einrichtungen für bis zu 30 Tage die Tests in den genannten Mengen beschaffen und nutzen (§ 6 Abs. 3).

Bei den neu zugelassenen Antigen-Schnelltests soll das Ergebnis innerhalb von 15 Minuten vorliegen. Der Vorteil ist auch, dass sie preiswerter als die herkömmlichen PCR-Tests sind, allerdings auch ein wenig ungenauer. Für die genannten Zwecke sind sie aber völlig ausreichend. Welche Tests in Frage kommen, können Sie hier entnehmen: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Bleiben Sie gesund!