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Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2020 - Anträge für Förderung bis 31.12.2019 stellen!

Das Investitionsprogramm "Barrierefreies Bauen – Lieblingsplätze für alle" soll dazu beitragen, öffentlich zugängliche Gebäude und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen leichter zugänglich und nutzbar zu machen, um ihnen dadurch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Auch im Jahr 2020 werden entsprechende Investitions- und Baumaßnahmen im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen vom 21.Dezember 2015 (FRL Investitionen Teilhabe) finanziell unterstützt.

Nach 2.2 der FRL Investition Teilhabe werden Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit in Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes bei bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen gefördert.

Was ist Ziel der Förderung?

Die Fördermittel dienen kleinen Investitionen zum Abbau bestehender Barrieren insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich (z.B. Jugend- und Freizeittreffs, Seniorenbegegnungsstätten, Bibliotheken, Museen, Sportstätten, Freizeitbäder, Volkshochschulen; Gastronomie ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen). Beispiele für Einzelobjekte sind u.a. induktive Höranlagen, Audio-Guides sowie Orientierungshilfen für blinde und sehbehinderte Menschen, barrierefreie Zugänge, barrierefreie Sanitäranlagen.

Die Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Auftraggeber ist ausgeschlossen. Eine Förderung kommunaler Gebäude und Einrichtungen ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handelt. Dies gilt insbesondere für

  • Jugend- und Freizeittreffs,
  • Seniorenbegegnungsstätten,
  • Stadtteilzentren,
  • Bibliotheken,
  • Museen,
  • Sportstätten des Freizeit- und Breitensports,
  • Freibäder,
  • Volkshochschulen.

Für das Jahr 2020 wurde das Programm um den Förderschwerpunkt „Barrierefreiheit in ambulanten Arzt- und Zahnarztpraxen“ erweitert. Diese haben nun ebenfalls die Möglichkeit, entsprechende Anträge einzureichen.

Wer kann die Förderung beantragen?

Betreiber - auch Mieter und Pächter - von bestehenden, öffentlich zugänglichen Einrichtungen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die zuwendungsfähigen Ausgaben können pro Einzelfall bis 25.000 Euro betragen, diese sind bis zu 100% förderfähig.

Wo sind die Antragsunterlagen zu finden?

Die Antragsunterlagen stehen im Internet unter http://www.kreis-meissen.org/104.html zum Download bereit, können aber auch bei Kreissozialamt, Herrn Wuttke, abgefordert werden (Adresse siehe unten).

Wo und bis wann ist der Antrag auf Förderung einzureichen?

Den Antrag mit den erfordelichen Unterlagen ist bis zum 31.12.2019 (Ausschlussfrist) zu senden an

Landratsamt Meißen

Kreissozialamt / Sozialplanung

Herr Wuttke

Loosestraße 17/19

01662 Meißen

Tel: 03521 / 725-3105

Fax: 03521 / 725-3100

Mail: sozialplanung@kreis-meissen.de

Quelle: http://www.kreis-meissen.org/B...